Dienstag, 16. Juni 2020
Meine Klage u.a. gegen die Gerichtspräsidentin
Aufgrund der Menge in dieser Form: https://www.dropbox.com/s/b50zshscst2xxpo/2020.06.16%20OVG%205602%20E-1-2019-7.pdf

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Samstag, 22. Februar 2020
Meine weitere Beschwerde gegen Schudoma
L S G
3132E I - 8/20



Per Telefax



Berlin, 22. Feb. 2020



DIENSTAUFSICHSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE GERICHTSPRÄSIDENTIN SCHUDOMA




Sehr geehrte Damen und Herren,

offenbar haben wir keine unabhängige Justiz, wie es uns das Grundgesetz verspricht.

Siehe die Anlage sowie VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI vom 28.3.2019.

So stehen mir als Opfer von Gewalt seit Jahren Gelder zu, die mir mit aller Macht der Justiz, der Ämter und der Politiker vorenthalten werden: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/

Damit verstoßen alle Beteiligten gegen meine Grund- und Menschenrechte, wie sie z. B. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben sind. Aber auch gegen Europäisches Recht wird verstoßen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32012L0029&from=DE&fbclid=IwAR0vEmGN613ya9eXDEsC-agM0XElVRbvDeXUsI2RWBBesLothWJE5FGfEX0

Dies hat System und muß aufgearbeitet werden: https://www.openpr.de/news/1046773/Bremen-Niedersachsen-Landesbeamter-gesteht-Behinderte-Menschen-werden-mit-falschen-Gutachten-geprellt.html

Bereits beim SG bin ich um mein Recht auf rechtliches Gehör und mein Recht auf eine mündliche Verhandlung, § 124 SGG und deren gesetzestreue Vorbereitung, § 106 SGG gebracht worden und meine Rechtsmittel vom 29.6.2019 sind einfach von dem persönlich angeschriebenen Gerichtspräsidenten ignoriert worden. Mit Rechtsstaat hat dies ganz offenkundig nichts zu tun.

Auch hätte das LSG das Verfahren aufgrund der vielen Mängel beim SG zwingend an dieses zurückverweisen müssen, § 159 I Nr. 2 SGG.

Auch mein vom Deutschen Bundestag zugelassener Sachverständige wurde nicht gehört, was klar auf die von mir befürchtete Rechtsbeugungsabsicht hindeutet.

Wie kann eigentlich das LSG zuständig sein, wenn der Bescheid des SG nichtig ist und als nicht ergangen zu werten ist, § 105 III SGG.

Frau Schudoma mag erläutern, was mit meinen anderen Beschwerden geschieht und was mit meinem Vorwurf, gegen Gesetz und Recht zu verstoßen, geschieht.

Ein Richter mag Freiheiten haben, aber er unterliegt auch Pflichten, denen die Richterin Hoffmann und zuvor Geiger in keiner rechtsstaatlichen Weise nachgekommen sind.

Da Herr Helbig und auch Frau Schudoma diese Rechtsverstöße nicht ahnden, sondern die Weiße Folter und den Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung akzeptieren, oder womöglich sogar angeordnet haben, gehören auch diese Beiden vor ein Richtergericht.

Ich beantrage erneut einen Protokollführer für die mündliche Verhandlung und eine Videoaufzeichnung, da die für das Aufzeichnen, wie hier mit Recht umgegangen wird, unumgänglich ist.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Sonntag, 26. Januar 2020
Mein Schreiben und Materialien
L S G
3132E I – 2/20


Dem Ministerpräsidenten

Dem Justizminister Brandenburg

BMJV

Petitionsausschuß Brandenburg

Die an Rechtsstaatlichkeit interessierte Öffentlichkeit




DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN DIE GERICHTSPRÄSIDENTIN SCHUDOMA


Sehr geehrte Damen und Herren, liebes Publikum

Mit 29. Juni 2019 stellte ich beim SG Berlin eine Feststellungsklage, mit der ich festgestellt haben wollte, daß es in der Sozialgerichtsbarkeit sehr wohl Versäumnisurteile nach § 331 ZPO gibt. Hintergrund ist, daß ich mehrfach beim LSG erlebte, daß der Vertreter der Beklagten zwar vor meinem Termin in anderen Verfahren anwesend war, aber zu meinen Verfahren den jeweiligen Raum verlies. Damit entzog er sich seiner Wahrheitspflicht, § 138 ZPO, und überlies den willigen LSG-Richtern, die Arbeit der Exekutive zu machen.

Meine Dienstaufsichtsbeschwerden, Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsaufsichtsbeschwerden wurden von Frau Schudoma oder deren Vertreter mit dem Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit abgewiesen.

Diese richterliche Unabhängigkeit ist aber nur gegeben, sofern die Richter sich an Gesetze halten. Wenn sie aber gar die Arbeit der Exekutive machen und zu deren Gunsten das Recht brechen mit Überraschungsurteilen zu Punkten, die vorher eigentlich schriftlich hätten verhandelt werden müssen, greift die Dienstaufsicht, die von den Gerichtspräsidenten auszuüben ist.

Mit dem Antrag wollte ich auch feststellen lassen, daß es für das von den Gerichten gegen meine Familie angewandte Kopfteilprinzip keine Rechtsgrundlage gibt, die den Erfordernissen von Art. 19 GG iVm Art. 79 GG erfüllen.

Da das SG das JC Neukölln als Prozeßgegner eintrug, regte ich mit 9.8.2019 an, daß die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger ebenfalls beizuziehen sei.

Mit 10.9.2019 betonte ich mein Entscheidungsinteresse, da noch einige Verfahren mit diesen Inhalten bei SG und LSG liegen und ich als Aufstocker weiterhin durch das Kopfteilprinzip geschädigt werde.

Ohne jede weitere Sachverhaltsaufklärung lehnte Herr Dr Jablonski meine Klage ab und behauptete ein fehlendes Feststellungsinteresse. Dabei hatte er die Agentur für Arbeit, trotz meines Antrages, nicht als Beklagte aufgeführt, ein Verstoß gegen § 313 ZPO. Für das JC war keine natürliche Person als Beklagte genannt, ein Verstoß gegen $ 313 ZPO. Das Urteil ist nicht unterschrieben, ein Verstoß gegen 315 ZPO. Es ist nicht klar was beglaubigt wurde und ein Kringel als Unterschrift ist nicht zulässig.

Am 1.11.2019 legte ich Berufung ein und auch obige Beschwerden gegen Dr. Jablonski.

Mit 23.11.2019 beantragte ich bei dem 18. Senat des LSG die Zurückverweisung an das SG nach § 159 I Punkt 2 SGG und wies auf die oben genannten Mängel hin, insbesondere auch auf die trotz meines expliziten Antrages auf eine mündliche Verhandlung vom 9.8.2019, über den sich Richter nicht hinwegsetzen dürfen, unterbliebe mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG.

Mit 6.1.2020 setzte sich der 18. Senat über meine Rechte hinweg und übertrug das Verfahren einem Berichterstatter.

Hierüber beschwerte ich mich am 8.1.2020 und stellte auch einen Befangenheitsantrag an die drei Richter der Entscheidung vom 6.1.2020, da der Eindruck bei mir entstand, daß dieser Senat mir wieder meine Rechte nehmen wollen, wie schon vorher und wie auch als 38. Senat.

Mit 10.1.2020 wiesen diese drei Richter in eigenen Geschäften meinen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dies wiederum wird in der Literatur als Eingeständnis der eigenen Befangenheit gewertet.

Mit 21.1.2020 leugnete Frau Schudoma jedes Fehlverhalten der Richter und verwies mich auf die mündliche Verhandlung. Zur Erinnerung, die Richter hätten das Verfahren rechtlich zwingend an das SG zurückverweisen müssen.

Ich stelle den Antrag, daß alles unternommen wird, den Rechtsstaat herzustellen und verweise auf Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 987/11 vom 19. Mai 2015.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

Hier die Vorgeschichte zum Verständnis: https://www.dropbox.com/s/zw9a5e2idol8a3u/2020-01-25%20.pdf

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